Netzanschluss

Hier finden sie alle relevanten und zu veröffentlichenden Vertragsgrundlagen zum Netzanschluss.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht vor, dass  Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festlegen und im Internet veröffentlichen (§ 19 EnWG). Zu diesen technischen Mindestanforderungen zählen die nachfolgenden Unterlagen des VDE|FNN. Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers und die ergänzenden Hinweise zu den TAB sind der Veröffentlichungspflicht des § 18 EnWG zuzuordnen.

Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss (§ 18 Abs. 1 EnWG, § 4 Abs. 2 NAV)

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

Die am 08.11.2006 in Kraft getretene NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen die Stadtwerke Quickborn GmbH jedermann an ihr Elektrizitätsversorgungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen hat, soweit die Entnahme in Niederspannung erfolgt. Sie ist Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Anschluss an das Netz der Allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung. Die NAV ist automatisch Vertragsbestandteil für alle im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH bestehenden und zukünftigen Anschlussnutzungsverhältnisse.

Ergänzende Bedingungen zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV)"

Die Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung und deren Anlage definieren und erläutern die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen der NAV bei der Stadtwerke Quickborn GmbH. In der Anlage finden Sie die derzeit gültigen Preise für Netzanschlüsse, Baukostenzuschüsse, Inbetriebssetzungen, Sperrungen, Entsperrungen, Mahngebühren und Umsatzsteuer.

Änderungen (§ 4 Abs. 3 NAV) sind zzt. nicht geplant.

Technische Mindestanforderungen

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss (§ 18 Abs. 1 EnWG)

Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz

Diesen Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB - TAB NS Nord 2023 v2.0“, Ausgabe 15.05.2024) liegt die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung" (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) zugrunde. Sie gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die gemäß § 1 Abs. 1 der TAB an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind oder angeschlossen werden.

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Quickborn GmbH zu den "Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz".

Die technische Richtlinie "Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz - TAB NS Nord 2023 v2.0“, Ausgabe 15.05.2024, wird als Technische Anschlussbedingungen im Sinne des § 20 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) angewendet.

Technische Anschluss Regeln

Anwendungsbeginn und Übergangsfristen der Technischen Anschlussregeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Netz und deren Betrieb (VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130)

Anforderungen für neue Anlagen und Erweiterungen

Die Technischen Anschlussregeln (TAR) definieren die wesentlichen Anforderungen, die beim Anschluss und Betrieb von neuen Kundenanlagen zu beachten sind. Die TAR kommen auch zur Anwendung, wenn eine bestehende Kundenanlage erweitert oder geändert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Photovoltaikanlage um weitere Solarmodule und Wechselrichter ergänzt wird. Für den erweiterten Teil der Photovoltaikanlage gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der erweiterten Teile gültigen technischen Anforderungen. Die Anwendung einer bestimmten TAR ergibt sich aus dem jeweiligen Anwendungsbereich (Abschnitt 1 der VDE-AR-N 41xx).

Allgemeines zum Anwendungsbeginn und zu den Übergangsfristen

Ab dem 27. April 2019 müssen die VDE-Anwendungsregeln spätestens angewendet werden.
Davon ausgenommen sind nur Anschlüsse von Erzeugungsanlagen, die im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (NC RfG) als „bestehende Stromerzeugungsanlagen“ anzusehen sind. Für diese Erzeugungsanlagen sind weitergehende nationale Festlegungen zu beachten. Diese sind im § 118 Absatz 25 des Energiewirtschaftsgesetzes beschrieben:

(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019

1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder

2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.

Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären.

Diese sogenannten „Bestandsanlagen“ dürfen entsprechend vorstehender Maßgaben bis zum 30.06.2020 noch nach bisher gültigem Regelwerk an das Netz angeschlossen werden. Erfolgt die Inbetriebsetzung ab dem 01. Juli 2020, sind auch für diese Anlagen die neuen TAR anzuwenden.

Anwendungsbeginn der TAR Niederspannung (VDE-AR-N 4100:2019-xx)

Ab dem 27.04.2019 ist die VDE-AR-N 4100:2019-xx zwingend anzuwenden, das gilt auch für Erzeugungsanlagen (inklusive des Abschnittes 5.4 der TAR Niederspannung), die ab dem 27.04.2019 an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden und keine sogenannten „Bestandsanlagen“ nach § 118 Absatz 25 des Energiewirtschaftsgesetzes sind.

Für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen am Niederspannungsnetz sind die folgenden Dokumente gültig:

Anwendungsbeginn der TAR Mittel-, Hoch- und Höchstspannung (VDE-AR-N 4110:2018-11, VDE-AR-N 4120:2018-11 und VDE-AR-N 4130:2018-11)

Ab dem 27.04.2019 sind die VDE-AR-N 4110:2018-11, VDE-AR-N 4120:2018-11 und VDE-AR-N 4130:2018-11 anzuwenden. Für „bestehende Stromerzeugungsanlagen“ im Sinne des NC RfG gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2020 gemäß § 118 Absatz 25 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Erzeugungsanlagen dürfen die oben aufgeführten Regelwerke (TAB Mittelspannung 2008, VDE-AR-N 4120:2015-01 usw.) bis 30.06.2020 angewendet werden.

Für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen am Niederspannungsnetz sind die folgenden Dokumente gültig: