EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien regelt den Anschluss von Anlagen, die Abnahme sowie die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Das EEG unterscheidet zwischen folgenden Energieträgern:

  • Wasserkraft
  • Deponie-, Klär- und Grubengas
  • Biomasse
  • Geothermie
  • Windenergie
  • Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik-Anlagen)


Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Damit soll entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland der Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent erreichen.

Photovoltaik

Sie möchten im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH eine Photovoltaikanlage errichten?

Wir unterstützen Sie dabei!

Zuerst suchen Sie sich einen eingetragenen Elektroinstallateur. Dieser wird mit uns die technischen Vorgaben besprechen und mit Ihnen folgende Unterlagen ausfüllen:

  • ·Eine Anmeldung zum Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz.
  • ·Fragebogen zur EEG-Umlage.
  • ·Formulare des Anhangs E der VDE-AR-N 4105:2018-11 für einen Anschluss an das Niederspannungsnetz oder des Anhangs E der VDE-AR-N 4110:2018-11 für einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz.
  • ·Die Datenblätter für die Wechselrichter, Solarmodule und Speicher (erhalten Sie vom Hersteller).
  • ·Die Einheitenzertifikate der Erzeugungseinheiten (erhalten Sie vom Hersteller).
  • ·Beschreibung der Schutzeinrichtungen nach der zugehörigen VDE-Norm und ein Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz inklusive Prüfbericht.
  • ·Einen Lageplan 1:1.000, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstückes sowie der Aufstellungsort und Anschluss an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Quickborn GmbH hervorgehen. Diesen erhalten Sie über das zuständige Katasteramt - bearbeitet durch Ihren Installateur.
  • ·Einen Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel inkl. Anordnung der Mess- und Schutzeinrichtungen, sowie die Anordnung der Zählerplätze.
  • ·BImSchG/ Baugenehmigung bzw. positiv beschiedene Bauvoranfrage (nur bei PV Freilandanlagen). Diese erhalten Sie bei Ihrem Bauamt.
  • ·Vorlage genehmigungsfähiger Unterlagen der Zählersäule/ Mittelspannungsstation. Diese erhalten Sie durch den Hersteller oder Errichter.
  • ·Die Angabe ob eine Voll- oder eine Überschusseinspeisung gewünscht wird (Messkonzept).

Um den technisch und gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zum vorhandenen Netz für die geplante Anlage zu lokalisieren, ist vorab eine Netzverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur notwendig. Hierfür müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erst mit Abschluss der Netzverträglichkeitsprüfung kann eine verbindliche Aussage über den Verknüpfungspunkt Ihrer Erzeugungsanlage getroffen werden.

Meldung von Photovotaikanlagen an die Bundesnetzagentur

Betreiberinnen und Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sind nach der Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung-MaStRV) verpflichtet, diese Anlagen im Marktstammdatenregister zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1 MaStRV).

Zur Registrierung und für weitere Informationen steht Ihnen die Internetseite des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur zur Verfügung.

Nach Errichtung der Anlage werden von uns folgende Unterlagen benötigt:

  • ·Anlage als Gewerbe angemeldet?
  • ·Verzicht auf §19UStG?
  • ·Finanzamt / Steuernummer
  • ·Bankverbindung
  • ·Anmeldebestätigung der BNetzA (Bundesnetzagentur)

    Sind die gegengezeichneten Unterlagen zurückgesandt und sind sämtliche Voraussetzungen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz erfüllt, können wir die von Ihnen in das Netz der Stadtwerke Quickborn GmbH eingespeiste elektrische Energie nach EEG vergüten.

Informationen zu Plug-In-Solaranlagen / Balkonanlagen / steckerfertigen Anlagen

Plug-In-Solaranlagen
Nach Medienberichten erreichen uns vermehrt Anfragen zu den auch als Stecker-, Balkon-, Kleinst- oder Mikro-Anlagen bezeichneten Solaranlagen. Auch wenn der Name und die Werbung etwas anderes suggeriert („Kaufen – Einstecken – Geld sparen“), handelt es sich nicht um ein „Wohlfühlpaket“. Da das EEG keine Beschränkung der Anlagenleistung kennt, handelt es sich in jedem Fall um EEG-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2021. Sieht man von den seltenen „Insel-Anlagen“ an abseits gelegenen Jagd- oder Almhütten ohne jeden Netzanschluss ab, unterliegen diese Anlagen allen Pflichten des EEG und tangierender Vorschriften.

Netzanschluss
Der Anlagenbetreiber hat die Errichtung der Plug-In-Anlage vorab dem Netzbetreiber gemäß § 19 Abs. 3 NAV mitzuteilen. Der Anschluss der Anlage hat unter Maßgabe des § 49 EnWG zu erfolgen, i. d. R. durch einen zugelassenen Installateur, sofern nicht bereits eine sogenannte Energiesteckvorrichtung installiert ist. Der Anschluss über einen Schutzkontaktstecker ist unzulässig. Der Netzbetreiber ist nach § 15 Abs. 1 NAV berechtigt, die Anlage zu überprüfen. Bei Gefahr für Leib und Leben ist der Netzbetreiber nach § 15 Abs. 2 NAV verpflichtet, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.

Technische Vorgaben
Auch bei einem Verzicht auf die Einspeisevergütung sind die technischen Vorgaben des § 9 EEG 2021 zwingend einzuhalten. Bei Plug-In-Anlagen dürfte insbesondere die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 erfolgen. In der Praxis ist die Anforderung erfüllt, wenn die maximale Leistungsabgabe der Anlage maximal 70 % der Peak-Leistung des Moduls beträgt.

Verzicht auf Einspeisevergütung
Nach vorherrschender Rechtsansicht dürfen Anlagenbetreiber von Anlagen, die nach dem 31.12.2016 in Betrieb genommen worden sind, auf die Einspeisevergütung nach § 21 EEG 2017 verzichten. Dennoch ist die Überschuss-Einspeisung zu messen, im EEG-Bilanzkreis zu bilanzieren und an den ÜNB weiterzugeben. Hierfür wird ein installierter Zweirichtungszähler vorausgesetzt. Wichtig: Ein normaler Einrichtungszähler ist selbst mit einer Rücklaufsperre nicht ausreichend!
Sollte kein Zweirichtungszähler vorhanden sein, muss dieser durch den Messstellenbetreiber angebracht werden. Die Kosten des Zählerwechsels hat der Anlagenbetreiber zu tragen.

Zwei-Richtungszähler
Möchte der Anlagenbetreiber das vereinfachte Inbetriebsetzungsverfahren für Anlagen bis 600 W nach VDE-AR-N 4105 nutzen, ist ein Zwei-Richtungszähler zwingend vorzuhalten (BDEW Anwendungshinweis, Fußnote 25). Andernfalls ist ein Zwei-Richtungszähler erforderlich, wenn nicht aufgrund der konkreten Umstände eine Überschuss-Einspeisung (auch in Urlaubszeiten!) ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die Leistung dieser Anlagen nur bei 200 bis 500 Watt liegt, wird es i. d. R. bei Haushaltskunden zu einer Überschuss-Einspeisung kommen, da die Grundlast (Stand-By-Verbrauch aller Geräte) geringer ist. Da die Überschuss-Einspeisung vom Netzbetreiber korrekt im EEG-Bilanzkreis zu bilanzieren ist, ist der Zwei-Richtungszähler auch dann erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber auf eine Einspeisevergütung verzichtet. Sollte kein Zweirichtungszähler vorhanden sein, muss dieser durch den Messstellenbetreiber angebracht werden. Die Kosten des Zählerwechsels hat der Anlagenbetreiber zu tragen.
In keinem Fall ist ein Bezugszähler ohne Rücklaufsperre zulässig. Sollte ein Anlagenbetreiber ohne die Kenntnis des Netzbetreibers eine solche Anlage in Betrieb nehmen und in der Folge der Bezugszähler rückwärtslaufen, steht ein strafrechtlicher Betrugsverdacht im Raum, da dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber, dem Staat und der Öffentlichkeit die dem Netzbetreiber zustehende Vergütung, Netzentgelte, Steuern bzw. Umlagen unterschlagen werden.

Meldepflichten
Auch für Plug-In-Anlagen gelten sämtliche Meldepflichten des EEG, also die Anmeldung im Marktstammdatenregister durch den Anlagenbetreiber und die nachfolgende Netzbetreiberprüfung, die Meldung des Anlagenbetreibers gegenüber dem VNB gemäß § 71 EEG, die Meldung des VNB gegen-über dem ÜNB gemäß §§ 72 – 75 EEG (EEG-Anlagenregister wie auch EEG-Jahresmeldung) wie auch gegenüber der BNetzA gemäß § 76 EEG.

Hinweise und Informationen der Bundesnetzagentur zu Plug-In-Anlagen
Hinweise BNetzA Plug-In-Anlagen

Anmeldung Plug-In-Anlagen

https://dna.stadtwerke-quickborn.de/

Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie (Neuanlagen)

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) regelt die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie sowie den Anschluss von Photovoltaikanlagen.

Bitte beachten Sie, dass es infolge der monatlichen Absenkung der Vergütungssätze zwingend erforderlich ist, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bei der Inbetriebnahme einer PV-Anlage durch eine aussagekräftige Fotodokumentation sowie das vollständig ausgefüllte Bestätigungsprotokoll, welches Sie als aktualisierte Version im Downloadbereich weiter unten auf dieser Seite finden, nachzuweisen, um Probleme bei der Vergütungseinstufung Ihrer PV-Anlage zu vermeiden!

Einspeisevertrag

Der Einspeisevertrag wird zwischen Ihnen als Erzeuger und uns als Verteilungsnetzbetreiber geschlossen. Er bildet die Grundlage für die Einspeisung der von Ihrer Anlage erzeugten Energie in das Verteilungsnetz.
Bevor ein Einspeisevertrag abgeschlossen werden kann, muss Ihre Erzeugungsanlage errichtet und von uns als Verteilungsnetzbetreiber abgenommen worden sein.

Messung der eingespeisten Energie

Die Messung der eingespeisten elektrischen Energie, die nach den Kriterien des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, erfolgt grundsätzlich am Netzanschlusspunkt unseres Verteilungsnetzes.

Abrechnung der eingespeisten Energie

Nach Abschluss des Einspeisevertrages erfolgt ab dem Folgejahr die Abrechnung der eingespeisten Energie. Dieses Übernehmen die Stadtwerke Quickborn GmbH für Sie kostenfrei.
Die aktuellen Vergütungssätze für PV-Anlagen finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

Redispatch 2.0

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus, welches am 13. Mai 2019 in Kraft getreten ist, wurde das Einspeisemanagement nach § 14 EEG 2021 zum 01. Oktober 2021 vollständig abgelöst und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach § 13ff. EnWG überführt. Die Regelungen betreffen alle Betreiber von Anlagen ab 100 kW installierter Leistung oder nachrangig jener Anlagen, welche durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind. Pflichten zur Datenmitteilung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 EnWG betreffen allerdings nur Betreiber von Anlagen ab 100 kW (Vgl. Beschluss Az. BK6-20-061 vom 23.03.2021).
So sind Übertragungsnetzbetreiber nach §13a EnWG berechtigt, Betreiber von Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von jenen die bereits jederzeit durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sind, aufzufordern, die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden.

Unterschiede zum Einspeisemanagement

Der grundsätzliche Unterschied zwischen Redispatch 2.0 und Einspeisemanagement ist, dass der Eingriff in die Erzeugungsleistung der Anlage im Vorfeld durch die Auswertung von Prognosedaten, also auf Basis von Plan-Werten bestimmt wird. Eingriffe im Rahmen des Einspeisemanagements sind stets auf Grundlage von Ist-Werten durchgeführt worden, um kurzfristig auftretende Netzengpässe zu beheben. Außerdem wird im Rahmen des Redispatch 2.0 auch der energetische und bilanzielle Ausgleich durch den Netzbetreiber durchgeführt. Die Entschädigungszahlungen an den Anlagenbetreiber bei durchgeführten Maßnahmen bleiben bestehen.

Technische Vorgaben (§ 9 Abs. 1, 1a und 2 EEG 2021)

Das EEG benennt in §9 Technische Vorgaben die Ausstattungspflichten für technische Einrichtungen von Anlagen. Die folgenden vorgeschriebenen Maßnahmen sind vom Anlagenbetreiber für die zutreffende installierte Leistung bis zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durchzuführen:

- Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt: Technische Einrichtung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur anteiligen und vollständigen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber (Fernwirktechnik).

- Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt aber weniger als 100 Kilowatt: Technische Einrichtung zur anteiligen und vollständigen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber (Rundsteuerempfänger).

- Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt: Technische Einrichtung zur anteiligen und vollständigen Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber (Rundsteuerempfänger) oder Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung.

Anlagenzusammenfassung (§ 9 Abs. 3 EEG 2021)

Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn:

- sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und

- innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Finanzieller Ausgleich (§ 13 Abs.2 EnWG )

Eine vorgenommene Anpassung nach §13a Abs.1 Satz 1 EnWG wird durch den Betreiber des Übertragungsnetzes finanziell angemessen ausgeglichen. Der Anlagenbetreiber soll nach einem angemessenen finanziellen Ausgleich, unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a, wirtschaftlich weder besser noch schlechter gestellt sein, als er ohne die Maßnahme stünde. Folgende Bestandteile werden in einem angemessenen finanziellen Ausgleich berücksichtigt, soweit diese durch die Anpassung der Erzeugungsleistung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:

1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen,
4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.

Systemstabilitätsverordnung (50,2 Hz-Problematik)

In den letzten Jahren hat die Einspeisung von Strom aus dezentralen Energieerzeugungsanlagen - insbesondere von Photovoltaikanlagen - erheblich zugenommen. In der Vergangenheit sollten sich Photovoltaikanlagen bei Erreichen der Frequenz von 50,2 Hz unverzüglich abschalten. Im Extremfall wird dadurch aber heute eine Leistung von mehreren Gigawatt vom Netz getrennt. Dadurch  entsteht ein Risiko für den sicheren und stabilen Netzbetrieb. Um das hohe Maß an Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, wurden gemeinsam von der Bundesregierung, den Netzbetreibern und den betroffenen Verbänden Maßnahmen zur Umrüstung von Photovoltaikanlagen erarbeitet.

Hinweise für Installateure

Zu beachten sind bei Installation von dezentralen Erzeugungsanlagen im Netz der Stadtwerke Quickborn GmbH:

  • Technische Anschlussbedingun­gen des Netzbetreibers (TAB)
  • VDE-Anwendungsregel "VDE-AR-N 4105:2011-08 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" vom 1. August 2011
  • Verordnung über Allgemeine Be­dingun­gen für den Netzan­schluss und dessen Nutzung für die Elektri­zitätsversorgung in Nieder­span­nung (NAV)
  • Bitte beachten Sie, dass es infolge der monatlichen Absenkung der Vergütungssätze zwingend erforderlich ist, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen bei der Inbetriebnahme einer PV-Anlage durch eine aussagekräftige Fotodokumentation sowie das vollständig ausgefüllte Bestätigungsprotokoll nachzuweisen, um Probleme bei der Vergütungseinstufung Ihrer PV-Anlage zu vermeiden!

Anmeldung PV-Anlagen

https://dna.stadtwerke-quickborn.de/

EEG 2021: Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Förderung

Das EEG 2021 in der geänderten Fassung regelt, dass eine Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Förderung angerechnet werden muss.

Wir bitten Sie, im Rahmen Ihrer Mitteilungen nach den §§ 70 ff. EEG 2021 insbesondere folgende Vorgaben des EEG 2021 zu beachten:

  • Regelung zur Anrechnung: § 53c EEG 2021
    „Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.“
  • Mitteilungspflicht: § 71 Nr. 2 EEG 2021
    Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber […]
    2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangen Kalenderjahr für den in Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, […]“.
  • Bußgeldvorschrift: § 86 Abs. 1 Nr. 1 a EEG 2021
    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]
    1a) die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.“

Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass diese Information keine Rechtsansprüche begründet. Bei Fragen und Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, sich an einen fachkundigen Berater zu wenden.

Kontakt

Ihre Ansprechpartner helfen Ihnen gern bei weiteren Fragen:

Technik

Herr Sascha Neitzel
Telefon: (04106) 616 - 184

Herr Jan Huckfeldt
Telefon: (04106) 616 - 158

Vertragswesen / Vergütung

Herr Udo Stoeter
Telefon: (04106) 616 - 154

Zentrale Anmeldung bitte über:

https://dna.stadtwerke-quickborn.de/