Netzanschluss
Hier finden sie alle relevanten und zu veröffentlichenden Vertragsgrundlagen zum Netzanschluss.
Informationen für Haus- und Grundstückseigentümer zur Herstellung eines Netzanschlusses finden Sie unter Netz- bzw. Hausanschluss.
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss (§ 18 Abs. 1 EnWG, § 4 Abs. 2 NDAV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Die am 08.11.2006 in Kraft getretene NDAV regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen die Stadtwerke Quickborn GmbH jedermann an ihr Gasnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen hat, soweit die Entnahme in Niederdruck erfolgt. Sie ist Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Anschluss an das Netz der Allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung. Die NDAV ist automatisch Vertragsbestandteil für alle im Netzgebiet der Stadtwerke Quickborn GmbH bestehenden und zukünftigen Anschlussnutzungsverhältnisse.
Anmerkung:
In den Gemeinden Alveslohe, Bevern, Bilsen, Bullenkuhlen, Heede, Hemdingen und Langeln und tlw. in der Gemeinde Ellerau und der Stadt Quickborn betreibt die Stadtwerke Quickborn GmbH ein Mitteldrucknetz, über das auch alle Haushaltskunden versorgt werden. Die Standardhausanschlüsse beinhalten einen entsprechenden Druckregler, der den Gasdruck herunter regelt und den gleichen Zustand herstellt, wie bei einer Versorgung über ein Niederdrucknetz. Bei der Entnahme ist der Druck somit bereits heruntergeregelt. Der Kunde gilt deshalb als in Niederdruck versorgt. D. h. auch hier ist die NDAV anzuwenden. Welchen Druck das Netz hat ist unerheblich.
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Quickborn zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV)"
Die Ergänzenden Bedingungen zur Niederdurckanschlussverordnung und deren Anlage definieren und erläutern die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen der NDAV bei der Stadtwerke Quickborn GmbH. Im Preisblatt finden Sie die derzeit gültigen Preise für Netzanschlüsse, Baukostenzuschüsse, Inbetriebssetzungen, Sperrungen, Entsperrungen, Mahngebühren und Umsatzsteuer.
Änderungen (§ 4 Abs. 3 NDAV) sind zzt. nicht geplant.
Veröffentlichung nach § 19 Abs. 2 EnWG, § 40 Abs. 1 Nr. 8 GasNZV
Technische Mindestanforderungen für die Auslegung von Direktanschlüssen und -leitungen
Als Betreiber eines Gasverteilungsnetzes sind die Stadtwerke Quickborn nach § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftgesetzes verpflichtet unter Berücksichtigung, der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, die technischen Mindestanforderungen für die Auslegung und den Betrieb von Direktanschlüssen und -leitungen zu veröffentlichen. Dies gilt für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen.
Die Ausführung der Gasanlage erfolgt nach der Landesbauverordnung, dem technischen Regelwerk des DVGWs (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) insb. den TRGI-, den Versorgungsbedingungen und weiteren Regeln der Technik. Verwendete Gasgeräte und Armaturen müssen mit dem CE-DIN-DVGW- bzw. DVGW-Zeichen und ggf. der Registriernummer gekennzeichnet sein.
Zusätzlich gelten die bei Vertragsschluss schriftlich vereinbarten Verträge und die geltenden Allgemeinen Bestimmungen der Stadtwerke Quickborn GmbH.
Wie werde ich Einspeiser?
Sie beabsichtigen eine Anlage zur Erzeugung von Bioerdgas an unser Verteilnetz anzuschließen?
Zum Netzanschluss von Anlagen nach der Gasnetzzugangsverordnung haben wir nachstehend einige Informationen für Sie zusammengestellt:
Zum Anschluss einer Biogasanlage an das Erdgasnetz der Stadtwerke Quickborn GmbH benötigen wir von Ihnen ein schriftliches Netzanschlussbegehren und darüber hinaus folgende Angaben, die mindestens für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens notwendig sind:
- Standort der Anlage (inkl. Lageplan und Katasterplan)
- Betreiber der Biogasaufbereitungsanlage
- Eigentümer der Biogasaufbereitungsanlage
- Größe der Anlage (nm³/h)
- Substrateinsatz
- Eventuell mögliche Abnehmer
- Beschreibung der Aufbereitungsverfahren inkl. Fließschema
- Erwartete Gasqualität (Beschreibung aller brenntechnischen Kenndaten und Gasbegleitstoffe nach DVGW-Arbeitsblatt G260)
Mit Vorliegen der vollständigen Unterlagen werden wir Ihnen innerhalb von zwei Wochen mitteilen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind. Zur Prüfung des Netzanschlussbegehren erheben wir gemäß §41 c Absätze 3 – 4 GasNZV eine Gebühr, die entsprechend dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet wird.
Falls die einzuspeisende Bioerdgasmenge die minimale Abnahmemenge unseres Verteilungsnetzes zur Zeit der geringsten Abnahme, rund 1.300 kWh/h während einer Sommernacht, überschreitet, werden wir unseren vorgelagerten Netzbetreiber in den Prüfungsvorgang miteinbeziehen. Die von dem vorgelagerten Netzbetreiber an uns berechneten Prüfungskosten des Netzanschlussbegehrens sind ebenfalls vom Antragsteller zu tragen.
Die Aufwandsschätzung beträgt € 4.500 Netto und beinhaltet bereits die Prüfungspauschale des vorgelagerten Netzbetreibers. Es ist eine Vorauszahlung in Höhe von 25% vor Beginn der Netzanschlussbegehrenprüfung zu zahlen. Das Ergebnis der Prüfungen teilen wir Ihnen unverzüglich, späterstens aber drei Monate nach Eingang der Vorauszahlung mit.
Nach einem positiven Prüfungsergebnis werden wir Ihnen innerhalb von drei Monaten ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen.
Stand: 10/2009